vom 18. Mai 1994, einen sakralisierten Lendenwirbel 5, Adipositas und Diabetes II diagnostiziert und zudem ausgeführt hatte, dass das Unfallereignis vom 18. Mai 1994 eine bereits vorgeschädigte Wirbelsäule getroffen habe, obwohl der Beschwerdeführer versichert habe, vor dem Unfall keine Rückenbeschwerden gehabt zu haben. Es könne somit von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustands ausgegangen werden. Die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers hätten bis Ende 1994 dem Unfall vom 18. Mai 1994 zugeordnet werden können. Seit Beginn 1995 könnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht mehr als unfallbedingt bezeichnet werden.