3. Im angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Aktenbeurteilung des von ihr beigezogenen Vertrauensarztes Dr. med. C._____ vom 20. Dezember 2023 (VB I 7). Dieser hielt bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten chronischen Schmerzen im Bereich der HWS, Schultern beidseits und Lendenwirbelsäule (LWS) im Wesentlichen fest, dass diese mit ausschliesslich krankhaften degenerativ-entzündlichen Befunden zu erklären seien und (mangels entsprechender Befunde bzw. eines strukturell objektivierbaren Schadens) nicht durch ein traumatisches Ereignis. Gemäss dem Gutachten von Dr. med.