Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 35) zu Recht einen erneuten Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf den Unfall vom 18. Mai 1994 verneint hat.