Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin eine Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Dezember 2023 ein und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 16. Januar 2024 ihre Leistungspflicht, weil die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Mai 1994 (bzw. der dabei erlittenen HWS-Distorsion) stünden, sondern degenerativer Natur seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2024 fest.