Gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 11. März 1997, gemäss welchem die vom Beschwerdeführer ab Januar 1995 geklagten Rückenbeschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Mai 1994 standen, stellte die Beschwerdegegnerin die Unfallleistungen, und insbesondere das Taggeld, welches vorerst bis 10. Juni 1994 ausgerichtet worden war, ein. 1.2. Am 3. November 2003 meldete der Beschwerdeführer der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin Nacken- und Rückenbeschwerden als Rückfall zum Unfall vom 18. Mai 1994, welche mit Schreiben vom 13. Februar 2004 ihre Leistungspflicht ablehnte.