4. Das von der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 4. März 2024 (VB 107) berechnete Bruttotaggeld in der Höhe von Fr. 61.95 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 14.7 Stunden pro Woche ergibt sich sodann ein Bruttotagesverdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 75.55 (2.94 [14.7 Stunden/ 5 Tage] x Fr. 25.70 [VB 77; 87; 94; 105], ohne Ferienentschädigung, inkl. Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn, vgl. AVIG- Praxis ALE C125 f.).