, Zürich 2012, N. 2 zu Art. 324 OR; PORTMANN/RUDOLF, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N. 4 zu Art. 324 OR). Dieser vereinbarte Lohn ist grundsätzlich als Zwischenverdienst anzurechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin effektiv nur einen tieferen Betrag realisiert hat (seco, Au- dit-Letter TCRD 2020/1, S. 9; abrufbar unter www.arbeit.swiss, zuletzt besucht am: 4. April 2025). Es ist deshalb auf die vereinbarten durchschnittlichen 14.70 Stunden pro Woche abzustellen.