Aufgrund des Arbeitsvertrags vom 2. Januar 2024 und der hiervor zitieren Vernehmlassungsbeilagen ist erstellt, dass die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 14.70 Stunden im Jahresdurchschnitt vereinbart haben, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde Rz. 3.2). Wird der Beschwerdeführerin im Jahresdurchschnitt weniger Arbeitszeit als das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum zugewiesen, liegt Gläubigerverzug seitens der Arbeitgeberin vor. Es besteht eine entsprechende Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 2 zu Art.