und festgehalten, dass zusammen mit dem Dezemberlohn ein 13. Monatslohn ausbezahlt werde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123). In den Bescheinigungen über Zwischenverdienst von Februar bis Mai 2024 wurde von der B._____ AG jeweils festgehalten, dass eine Arbeitszeit von 14.70 Stunden pro Woche vereinbart worden sei (VB 76; 86; 93; 105). In den eingereichten tabellarischen Übersichten der Monate Februar bis Mai 2024 wurde jeweils angegeben, dass die Beschwerdeführerin in einem 35%-An- stellungsverhältnis stehe mit durchschnittlich 14.70 Stunden pro Woche (VB 104; 92; 84; 78).