2.4. Bei Vorliegen von Zwischenverdienst ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalles und unabhängig von der Grösse des Arbeitsausfalles zu berechnen. Eine teilweise arbeitslose, versicherte Person erhält keine Arbeitslosenentschädigung, wenn ihr Einkommen, das sie aus einer unselbstständigen Teilzeitstelle erzielt, das im Falle von Ganzarbeitslosigkeit ausgerichtete Taggeld übersteigt (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 146 f. mit Hinweisen).