Mit Verfügung vom 4. März 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Kompensationszahlungen) ab dem 1. Februar 2024 ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13.06.2024 aufzuheben und es seien Frau A._____ die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung über den 01.02.2024 hinaus auszurichten.