1. Die 1986 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 26. April 2021 zur Arbeitsvermittlung an. Mit Gesuch vom 29. April 2021 beantragte sie zudem Arbeitslosentschädigung ab dem 30. April 2021. Per 2. Juni 2023 wurde eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet mit erneutem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Am 2. Januar 2024 schloss die Beschwerdeführerin ein Arbeitsvertrag mit der B._____ AG per 1. Februar 2024. Mit Verfügung vom 4. März 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Kompensationszahlungen) ab dem 1. Februar 2024 ab.