Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.395 / mg / nl Art. 43 Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Tschuy, CAP Rechtsschutz-Versi- cherungsgesellschaft AG, Länggassstrasse 35, 3012 Bern Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1986 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 26. April 2021 zur Arbeitsvermittlung an. Mit Gesuch vom 29. April 2021 beantragte sie zudem Arbeitslosentschädigung ab dem 30. April 2021. Per 2. Juni 2023 wurde eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet mit erneutem An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung. Am 2. Januar 2024 schloss die Be- schwerdeführerin ein Arbeitsvertrag mit der B._____ AG per 1. Februar 2024. Mit Verfügung vom 4. März 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin ei- nen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Kompensationszahlungen) ab dem 1. Februar 2024 ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen er- hobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 13. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13.06.2024 aufzuheben und es seien Frau A._____ die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung über den 01.02.2024 hinaus auszurichten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin –" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kom- pensationszahlungen der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Februar 2024. 2. 2.1. Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 AVIG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld aus- gerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). -3- 2.2. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung mass- gebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlos- sen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 135 V 185 E. 7.1 S. 191). 2.3. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus un- selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen- verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst ("Differenzausgleich" oder "Kompensationszahlungen"; Art. 24 Abs. 3 erster Satz AVIG; BGE 129 V 102 E. 3.3 S. 103 f.; Urteile des Bundesgerichts C 139/06 vom 13. Okto- ber 2006 E. 2 und C 290/03 vom 6. März 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.4. Bei Vorliegen von Zwischenverdienst ist die Arbeitslosenentschädigung al- lein aufgrund des Verdienstausfalles und unabhängig von der Grösse des Arbeitsausfalles zu berechnen. Eine teilweise arbeitslose, versicherte Per- son erhält keine Arbeitslosenentschädigung, wenn ihr Einkommen, das sie aus einer unselbstständigen Teilzeitstelle erzielt, das im Falle von Ganzar- beitslosigkeit ausgerichtete Taggeld übersteigt (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 146 f. mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie suche weiterhin eine Stelle in einem 60%-Pensum, aktuell habe sie ein vereinbartes Ar- beitspensum von 35 % (Beschwerde Rz. 3.2.). Beim Arbeitsvertrag mit der B._____ AG handle es sich um einen Vertrag auf Abruf und sie erhalte nur die geleisteten Stunden bezahlt, einen Anspruch auf einen fixen Monats- lohn habe sie nicht (Beschwerde Rz. 3.3.). 3.2. Im Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2024 wurde vereinbart, dass die Arbeit- nehmerin von Fall zu Fall, für längere oder kürzere Arbeitseinsätze, ganz- tägig oder stundenweise eingesetzt werde. Im Jahresdurchschnitt betrage die wöchentliche Arbeitszeit 14.70 Stunden, was einem Arbeitspensum von 35 % entspreche. Zudem wurden ein Stundenlohn von Fr. 22.80 sowie eine Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 3.34 pro Stunde vereinbart -4- und festgehalten, dass zusammen mit dem Dezemberlohn ein 13. Monats- lohn ausbezahlt werde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123). In den Be- scheinigungen über Zwischenverdienst von Februar bis Mai 2024 wurde von der B._____ AG jeweils festgehalten, dass eine Arbeitszeit von 14.70 Stunden pro Woche vereinbart worden sei (VB 76; 86; 93; 105). In den eingereichten tabellarischen Übersichten der Monate Februar bis Mai 2024 wurde jeweils angegeben, dass die Beschwerdeführerin in einem 35%-An- stellungsverhältnis stehe mit durchschnittlich 14.70 Stunden pro Woche (VB 104; 92; 84; 78). Aufgrund des Arbeitsvertrags vom 2. Januar 2024 und der hiervor zitieren Vernehmlassungsbeilagen ist erstellt, dass die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 14.70 Stunden im Jahresdurchschnitt vereinbart haben, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Be- schwerde Rz. 3.2). Wird der Beschwerdeführerin im Jahresdurchschnitt weniger Arbeitszeit als das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum zugewie- sen, liegt Gläubigerverzug seitens der Arbeitgeberin vor. Es besteht eine entsprechende Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 2 zu Art. 324 OR; PORTMANN/RUDOLF, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N. 4 zu Art. 324 OR). Dieser vereinbarte Lohn ist grundsätzlich als Zwischenverdienst anzurechnen, auch wenn die Be- schwerdeführerin effektiv nur einen tieferen Betrag realisiert hat (seco, Au- dit-Letter TCRD 2020/1, S. 9; abrufbar unter www.arbeit.swiss, zuletzt be- sucht am: 4. April 2025). Es ist deshalb auf die vereinbarten durchschnittli- chen 14.70 Stunden pro Woche abzustellen. 4. Das von der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 4. März 2024 (VB 107) berechnete Bruttotaggeld in der Höhe von Fr. 61.95 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 14.7 Stunden pro Woche ergibt sich so- dann ein Bruttotagesverdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 75.55 (2.94 [14.7 Stunden/ 5 Tage] x Fr. 25.70 [VB 77; 87; 94; 105], ohne Ferienent- schädigung, inkl. Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn, vgl. AVIG- Praxis ALE C125 f.). Da damit der Bruttotagesverdienst von Fr. 75.55 das Bruttotaggeld von Fr. 61.95 übersteigt, handelt es sich um eine lohnmässig zumutbare Arbeit und es besteht folglich kein Raum für die Annahme eines Zwischenverdienstes und somit auch kein Anspruch auf Kompensations- zahlungen (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (VB 55) ist folglich zu bestätigen. -5- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 4. April 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert