5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin hat, in der von ihr zu erlassenden neuen Verfügung begründet darzulegen, gestützt auf welche(n) Rückkommenstitel sie die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. April 2023 neu festgelegt hat. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).