Da die Zahlungen an den Beschwerdeführer auf rechtskräftigen Verfügungen beruhten, ist eine rückwirkende Korrektur nur zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Rückkommenstitels erfüllt sind (E. 2 hiervor). Weder im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 noch in der Verfügung vom 5. Mai 2023 (VB 109) äussert sich die Beschwerdegegnerin dazu, ob die Voraussetzungen eines Rückkommenstitels erfüllt sind. Damit liegt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin vor. Somit ist der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 aus formellen Gründen aufzuheben.