Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1). 4. 4.1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 hat die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. April 2022 neu festgelegt und zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 6'338.00 zurückgefordert.