Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80 mit Hinweis). Es müssen jedoch zumindest die Gründe angegeben werden, wieso allfälligen Einwendungen der Partei nicht gefolgt wird oder wieso diese nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 V 180 E. 4 S. 183).