3.3. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet die Begründungspflicht, welche in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert ist. Demgemäss müssen Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, welche eine Darstellung des vom -4-