3. 3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Rechtsprechung formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3 S. 563 f.; BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).