1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 zu Recht Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von April 2022 bis April 2023 in der Höhe von Fr. 6'338.00 zurückgefordert hat. Nicht streitig ist hingegen die Leistungseinstellung per 30. April 2023 (vgl. Beschwerde).