2.2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 überwies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Versicherungsgericht. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 2.4. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2.5. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: