Mit Verfügung vom 27. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht per 30. April 2023 ein und forderte mit Verfügung vom 5. Mai 2023 seit April 2022 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6'338.00 zurück. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer jeweils Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2024 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung.