Am 16. März 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und teilte ihm mit, dass sie die Ergänzungsleistungen per 30. April 2023 einstellen werden, falls sie die Unterlagen nicht bis am 5. April 2023 erhalte. Mit Verfügung vom 27. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht per 30. April 2023 ein und forderte mit Verfügung vom 5. Mai 2023 seit April 2022 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6'338.00 zurück.