1. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin ab Dezember 2022 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers vor und forderte diesen mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 auf, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2023 vor. Am 16. März 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und teilte ihm mit, dass sie die Ergänzungsleistungen per 30. April 2023 einstellen werden, falls sie die Unterlagen nicht bis am 5. April 2023 erhalte.