zu einem Einsatz bei der C._____ AG kam und der Beschwerdeführer bis zum Antritt einer anderen Stelle am 4. März 2024 weiterhin arbeitslos war (vgl. VB 93; VB I 147). Damit ist der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit erfüllt. Entschuldbare Gründe hierfür liegen nicht vor. Insbesondere stellen auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Ausgaben für benötigte Medikamente keinen solchen Grund dar.