3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nach dem am 24. Januar 2024 beim Einsatzbetrieb C._____ AG absolvierten Probetag als Einrichter (100%-Pensum, ab sofort, unbefristet) nicht mehr bei der B._____ AG gemeldet hatte. Ebenfalls bestreitet er nicht, dass es sich bei der in Frage stehenden Stelle im Einsatzbetrieb (Arbeitstage von Montag bis Freitag, Arbeitszeit von täglich 8,4 Stunden, jeweils ab 7.30 Uhr, keine Schichtarbeit, Stundenlohn von Fr. 30.00) grundsätzlich um eine zumutbare Arbeit gehandelt hätte. Er bringt jedoch sinngemäss vor, dass die C._____ AG ihm gar keinen "temporären" Einsatz im Rahmen einer Anstellung durch die B.___