3.1.3. Die seitens der C._____ AG zuständige Ansprechperson teilte dem Beschwerdegegner auf dessen entsprechende Nachfrage mit E-Mail vom 29. April 2024 mit, dass sie "sicher widerlegen" könne, dass sie dem Beschwerdeführer gesagt haben sollen, dass er sich direkt bei ihnen bewerben solle, da sie sehr oft mit der B._____ AG zusammengearbeitet hätten und die Zusammenarbeit in keiner Weise gefährden würden bzw. wollten. Der Lohn habe meistens im Bereich von Fr. 30.00 (vgl. VB 32) gelegen. Sie könne weder bestätigen noch widerlegen, dass ein Schichtleiter oder Manager dem Beschwerdeführer eine Visitenkarte gegeben habe.