3.1.2. Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, zu den Angaben der B._____ AG Stellung zu nehmen und ein Arztzeugnis einzureichen, sollte dieser gesundheitliche Gründe für die Ablehnung der fraglichen Arbeit geltend machen (VB 81; VB I 155), teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 22. Februar 2024 im Wesentlichen mit, dass ihm seitens der B._____ AG mitgeteilt worden sei, dass sie keine Schichtzulagen zahlen würden und der Stundenlohn maximal Fr. 32.00 pro Stunde (für zwei Schichten) betragen könne.