__ AG dem Beschwerdeführer angeboten habe, teilte ihm die B._____ AG mit, dass der Beschwerdeführer (brutto) Fr. 30.00 pro Stunde hätte verdienen können (VB 85; 100). Auf dem ausgefüllten Formular vom 28. Februar 2024 bestätigte die B._____ AG diese Angaben und teilte zudem mit, dass der Beschwerdeführer bei dieser Anstellung die Option auf eine Festanstellung gehabt hätte und dass er von Montag bis Freitag eingesetzt worden wäre (VB 71 ff.). Gemäss der telefonischen Auskunft der B._____ AG vom 27. März 2024 hätte es sich nicht um Schichtarbeit gehandelt. Arbeitsbeginn wäre um 7.30 Uhr gewesen und die Arbeitszeit hätte 8,4 Stunden pro Tag betragen (VB 67).