Dezember 2023 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 12. April 2024 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 25. Januar 2024 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.