1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 16. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2021. Der Beschwerdegegner setzte den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 16. Dezember 2021 fest. Nach deren Ablauf am 15. Dezember 2023 eröffnete er, da die Mindestbeitragszeit aufgrund von Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zwischenverdienst erneut erfüllt war, eine weitere, ab 16. Dezember 2023 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug.