Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass der orthopädische Gutachter Dr. med. E._____ die verordneten Schuheinlagen aufgrund der deutlichen beidseitigen Fussinsuffizienz, die jedoch nicht unfallbedingt sei, als sinnvoll erachtete (VB 177 S. 25). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen, nach Lage der Akten zu Recht festgestellten fehlenden Kausalität zwischen dem Unfall vom 28. März 2021 und der Fussinsuffizienz (vgl. E. 3.3 hiervor) hatte die Beschwerdegegnerin die WZW-Kriterien gar nicht zu prüfen und hat folglich den Anspruch auf Kostenübernahme der Schuheinlagen zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.