Fallabschluss nicht entgegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.4). Dass von der Weiterführung der ärztlichen Behandlung im Zeitpunkt des Kostengutsprachegesuchs noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre, geht weder aus den medizinischen Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor. Damit erweist sich die Einstellung der vorübergehenden Leistungen - unabhängig davon, ob es sich bei der vorgesehenen Physiotherapie um eine wirtschaftliche, zweckmässige und wissenschaftlich anerkannte Behandlung handelte - als rechtens. Dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung