6.2. Unter namhafter Besserung ist rechtsprechungsgemäss die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu verstehen. Dabei muss die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen; unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen; NA- BOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).