Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich nach den beiden operativen Eingriffen vom 28. März (VB 11 S. 3) und vom 6. September 2021 (VB 75 S. 1) vorübergehend (vom 29. März bis 6. Juni 2021 bzw. vom 6. September bis 5. Oktober 2021) (teil- )arbeitsunfähig war (vgl. VB 5, 17, 61, 64). Im Zeitpunkt des fraglichen Kostengutsprachegesuchs war sie schon seit Monaten uneingeschränkt arbeitsfähig und zudem etwa in der Lage, zu klettern oder drei bis fünf Stunden zu wandern (vgl. VB 122 S. 1).