6. 6.1. Massgebend für die Beurteilung eines weiteren Anspruchs auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten ist, ob von der Fortführung der Behandlung noch eine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu erwarten war, als die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2022 das Gesuch um Übernahme der Kosten einer „Langzeit“-Physiotherapie stellte (vgl. VB 104). Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich nach den beiden operativen Eingriffen vom 28. März (VB 11 S. 3) und vom 6. September 2021 (VB 75 S. 1) vorübergehend (vom 29. März bis 6. Juni 2021 bzw. vom 6. September bis 5. Oktober 2021) (teil- )arbeitsunfähig war (vgl. VB 5, 17, 61, 64).