5.3. Das Gutachten der D._____ vom 8. Juni 2023 sowie deren Stellungnahme vom 22. August 2023 werden den von der Rechtsprechung formulierten Ansprüchen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1 hiervor) gerecht. Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (vgl. VB 177 S. 3 ff.), gaben die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 177 S. 9 ff.), haben die Beschwerdegegnerin in den beteiligten Fachdisziplinen untersucht (vgl. VB 177 S. 14 ff;