Es lägen jedoch auf orthopädischem Fachgebiet keine objektivierbaren Unfallfolgen vor. Die geltend gemachten Beschwerden seien zum Teil als geringe residuale funktionelle Unfallfolgen, zum Teil als Ausdruck der konstitutionellen Fussschwäche bei konstitutioneller Laxität zu definieren. Der status quo sine könne auf orthopädischem Fachgebiet zum Zeitpunkt der Begutachtung als erreicht betrachtet werden. Die verordneten Schuheinlagen seien aus orthopädischer Sicht eindeutig sinnvoll, jedoch aufgrund der konstitutionellen Fussinsuffizienz und nicht aufgrund der Verletzung indiziert (VB 177 S. 23 ff.).