2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 (VB 213) zu Recht den Anspruch auf Kostenübernahme von Schuheinlagen sowie Physiotherapie verneint und ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. März 2021 eingestellt hat.