1.3. Ein Abweichen der Begründung eines Einspracheentscheides von derjenigen der diesem zu Grunde liegenden Verfügung kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, dies gilt insbesondere, wenn – wie vorliegend – im Einspracheverfahren noch weitere medizinische Abklärungen vorgenommen wurden. Zudem konnte sich die bereits im Einspracheverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin zu allen Abklärungen der Beschwerdegegnerin – insbesondere auch dem im Einspracheverfahren eingeholten Gutachten – äussern (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 184; 190).