2024, N. 60 zu Art. 52 ATSG). Ein Anspruch auf Anhörung vor Erlass eines Entscheides besteht dann, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde diesen mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, mit deren Erheblichkeit die Partei im konkreten Fall nicht rechnen konnte (BGE 145 I 167 E. 4.1)