1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem diese die Leistungsverweigerung mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden gemäss der Verfügung vom 10. November 2022 mit dem Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 in eine Leistungseinstellung durch Fallabschluss zum Verfügungszeitpunkt abgeändert habe (Beschwerde S. 8).