"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 26. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 2. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. -3- 2.4. Mit Duplik vom 5. November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: