_, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt für Chirurgie, wies die Beschwerdegegnerin das am 20. Mai 2022 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Kostengutsprache für die Weiterführung der Physiotherapie mit Verfügung vom 10. November 2022 ab und verneinte generell einen Anspruch auf weitere Leistungen, da die noch geklagten Beschwerden in keinem Zusammenhang zum Ereignis vom 28. März 2021 stünden. Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2022 hin liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der D._____ GmbH (D._____; Gutachten vom 8. Juni 2023) bidisziplinär begutachten.