5. 5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da diesen die -7- unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.