Ebenso handelt es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Norm, welche gemäss § 35 Abs. 6 KVGG zur Anwendung käme. Für einen Erlass besteht daher – wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.729 vom 13. März 2018 zutreffend ausführte (VB 94) – keine gesetzliche Grundlage. Dieses Urteil ist im Internet in der Tat nicht auffindbar (Beschwerde S. 13), da das Obergericht (und somit auch das Versicherungsgericht) zu diesem Zeitpunkt erst wenige ausgewählte Urteile (als sogenannte AGVE) publizierte.