Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab somit eine Steigerung des steuerbaren Einkommens um 92.5 % im Vergleich zum dem Anspruchsjahr 2020 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen (VB 36). Entsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 anhand der Daten der Steuerveranlagung 2020 neu und errechnete einen Anspruch von Fr. 3'089.40, was einem Betrag von Fr. 3'854.40 an zu viel ausbezahlter Prämienverbilligung für das Jahr 2020 entsprach (VB 33). -5-