Gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2020 betrug das steuerbare Einkommen jedoch Fr. 40'126.00 (VB 183), was auch dem massgebenden Einkommen im Sinne des KVGG entsprach (VB 37). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab somit eine Steigerung des steuerbaren Einkommens um 92.5 % im Vergleich zum dem Anspruchsjahr 2020 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen (VB 36).