2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. September 2024 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 93 ff.) den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung des Jahres 2020 zu Recht reduziert hat (vgl. dazu die Verfügung vom 20. Dezember 2023 in VB 33 ff.).