2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, der für das Jahr 2020 ursprünglich gewährte Prämienverbilligungsanspruch sei wiederherzustellen und es sei auf eine Rückforderung zu verzichten. Zudem stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 7. September 2024 und hielten an ihren Anträgen fest.